Welche Leistungen gibt es aus der Pflegeversicherung?

Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher die Pflegestufe, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe:

Pflegestufe I: 384 Euro
Pflegestufe II: 921 Euro
Pflegestufe III: 1.432 Euro
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftgen zur Finanzierung der Caritas-Sozialstation zur Verfügung. 

Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freund:en, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird.
Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe:

Pflegestufe I: 205 Euro
Pflegestufe II: 410 Euro
Pflegestufe III: 665 Euro 
Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt.

Kombinationsleistung

Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung.

Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II wird von Pflegekräften einer Sozialstation gepflegt, dafür fallen Kosten in Höhe von 600 Euro monatlich. an. Die Pflegekasse rechnet dann wie folgt: 600 Euro sind 65% von 921 Euro (Pflegesachleistung Pflegestufe II), d.h. 35% der Pflegesachleistung sind nicht ausgeschöpft worden. Daher erhalten die Angehörigen anteilig (hier: 35%) noch Pflegegeld, in diesem Fall 35% von 410 Euro (Pflegegeld Pflegestufe II). Sie erhalten also noch 143,50 Euro.
Neben den Grundleistungen beinhaltet die Pflegeversicherung auch noch weitere Hilfen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen: 

Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür 1.432 Euro pro Jahr zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 12 Monate Ihren Angehörigen gepflegt.

TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. "freinehmen" ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung. 

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 31 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 2.557 Euro je Maßnahme zur Verfügung.

Tagespflege/Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen 

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei uns in der Sozialstation.

Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung

Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf (z.B. demenzkranke Menschen)

Diese Leistungen erhalten nur Personen, bei denen der Medizinische Dienst eine verminderte Alltagskompetenz festgestellt hat. Ob eine Person hier leistungsberechtigt ist, ist aus dem Pflegegutachten, das Sie sich jederzeit von der Pflegekasse anfordern können, ersichtlich. Sie können auch direkt bei der Pflegekasse nachfragen oder uns dazu beauftragen. Wenn Sie leistungsberechtigt sind, erhalten Sie zusätzlich 460 Euro im Jahr für die Finanzierung der Betreuung des Pflegebedürftigen durch Caritas-Sozialstationen. Diese 460 Euro können Sie auch für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege bzw. Kurzzeitpflege verwenden.

WICHTIG: Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.

Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege

Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe bis zu 1.023 Euro, 1.279 Euro oder 1.432 Euro. Für so genannte Härtefälle werden bis zu 1.688 Euro bezahlt.

TIPP: Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Leistungen erhalten Sie hier


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