Satzung

für den Caritasverband für Diözese Würzburg e. V.


Bischöfliches Dekret

Präambel

§ 1 Name, Stellung und Sitz des Verbandes

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Organisation des Verbandes

§ 5 Mitglieder des Verbandes

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Verbandes

§ 8 Die Vertreterversammlung

§ 9 Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 10 Einberufung der Vertreterversammlung

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

§ 13 Der Caritasrat

§ 14 Die Vorstandschaft

§ 15 Der Vorstand (gemäß § 26 BGB)

§ 16 Geschäftsführung

§ 17 Zustimmungsvorbehalt des Ortsordinarius, Vorlagepflicht

§ 18 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

§ 19 Vermögensanfall bei Auflösung des Verbandes

§ 20 Inkrafttreten

 

Bischöfliches Dekret #D

über die Zuordnung und das Zusammenwirken von Caritasverbänden, Caritasvereinen, Kirchenstiftungen, Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften, die an der Erfüllung des caritativen Grundauftrages der Kirche von Würzburg mitwirken.

I. Caritative Dienste und Einrichtungen in diözesaner Einheit

1. Das innerverbandliche Zusammenwirken der Caritas-Organisation soll subsidiär im Sinne der Enzyklika "Quadragesimo anno" geschehen. Danach obliegen anstehende Aufgaben zunächst der örtlichen Ebene. Aufgabe der überörtlich organisierten Caritas ist es, die örtlichen Initiativen zu stärken und zu unterstützen und, wenn erforderlich, durch eigene Angebote zu ergänzen.

2. Eine optimale Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Caritas auf pfarrlicher Ebene (Caritasvereine, Kirchenstiftungen, Pfarrgemeinderäte, u. a.) und den Trägern der Caritasarbeit auf der Kreis- und Diözesanebene ist anzustreben.

II. Die Selbstständigkeit der Caritasverbände und -vereine

1. Die Caritasvereine und -verbände sind grundsätzlich eingetragene Vereine im Sinne des bürgerlichen Rechtes und private kirchliche Vereine im Sinne des kanonischen Rechts.

2. Sie sind gemäß ihrer Satzung eingebunden in die katholische Kirche und nehmen somit teil an der Kirchenfreiheit nach deutschem Staatskirchenrecht.

3. Alle kirchlichen Caritasvereine in der Diözese stehen nach kanonischem Recht unter dem Schutz und der Aufsicht des Ortsordinarius. Die entsprechenden Vereinssatzungen bedürfen seiner Genehmigung.

III. Allgemeine Regelungen der Caritasorganisation

1. Die verbandliche Caritas in der Diözese Würzburg organisiert sich auf pfarrlicher Ebene, auf der Ebene der kreisfreien Städte/der Landkreise (OCV/KCV) und auf der Diözesanebene (DiCV).

2. Auf jeder Ebene handelt der jeweilige Verein bzw. Verband durch seinen Vorstand. In der jeweiligen Satzung ist geregelt, welche Rechtshandlungen eine Genehmigung des Ortsordinarius erfordern.

3. Darüber hinaus bedarf es zwischen den Trägern der Caritasarbeit aller Ebenen eines geregelten und eingeübten Zusammenwirkens:

3.1 Der Informationsaustausch
Es besteht das Recht auf und die Pflicht zur gegenseitigen Information. Dabei geht es um einschlägige, die Caritas betreffende innerkirchliche Vorgänge, ebenso wie um solche in der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege des jeweiligen Wirkungsbereiches.

3.2 Das Personalwesen
a) Die Dienstgemeinschaft - "Dritter Weg"
In Caritaseinrichtungen und -diensten findet die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" Anwendung. Die im Grundgesetz zugesicherte Kirchenfreiheit garantiert die eigenständige Regelung des Miteinanders von Dienstgebern und Dienstnehmern.
b) Personalplanung und Personalentscheidungen trifft der jeweilige Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich. Zustimmungsvorbehalte sind in den jeweiligen Satzungen geregelt.

3.3 Das Wirtschafts- und Finanzwesen
a) Die Rechnungs- und Wirtschaftsführung der Caritasvereine und -verbände und die Verwendung zweckgebundener Caritasmittel in den Pfarreien müssen durchschaubar und nachprüfbar sein.
b) Die Vereine und Verbände sind verpflichtet, ein angemessenes und wirksames internes Prüfungs- und Kontrollsystem vorzuhalten.
c) Im Rahmen der Bischöflichen Aufsicht besteht das Recht und bei Bedarf die Pflicht zur Revision durch den Diözesan-Caritasverband. Näheres regelt die für den Caritasverband für die Diözese Würzburg geltende Revisionsordnung.
d) Die Vereine und Verbände legen unabhängig von den jeweiligen Regelungen in den Satzungen über die Orts- und Kreis-Caritasverbände dem DiCV nach dessen Vorgabe jährlich die Protokolle der Mitgliederversammlungen, die Jahresrechnungen/Kassenberichte und Prüfberichte der Vereins-/Verbandsprüfer vor.

IV. Besondere Regelungen

1. Zur Förderung der Verbandsarbeit und in Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht erfolgen Visitationen durch den Ortsordinarius, in der Regel im Rahmen der Visitation der Dekanate.

2. Finanzwesen
Im Rahmen der diözesanen Haushaltsplanungen werden Finanzmittel für den Caritasbereich zur Verfügung gestellt. Diese sollen so bemessen sein, dass die Caritasgliederungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
Die Caritasgliederungen richten ihre Mittelanforderungen an den Diözesan-Caritasverband. Dieser prüft die Anforderungen und bringt sie mit den eigenen Anforderungen in die Haushaltsplanung der Diözese ein.
Zur Erhöhung der Planungssicherheit werden nach Möglichkeit die Mittelanforderungen der Caritasgliederungen für überschaubare Planungszeiträume von 3 - 5 Jahren in die diözesane Finanz- und Haushaltsplanung eingebracht.

3. Die durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses bereit gestellten Mittel werden grundsätzlich über den Diözesanverband an die Gliederungen weitergegeben.

V. Vorbehalt weiterer Regelungen

Der Erlass von Ordnungen und Regelungen allgemeiner Art zur Ausführung der in diesem Dekret enthaltenen grundsätzlichen Fragen bleibt vorbehalten.

Würzburg, 1. Oktober 2008

Dr. Friedhelm Hofmann, Bischof von Würzburg

 

Präambel A

Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, dass sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. "Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan" (Mt 25,40).

Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen, ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der verbandlich organisierten Caritas. Die Verteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den Gliederungen und Mitgliedsorganisationen des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg werden nach dem Subsidiaritätsprinzip geregelt.

Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. folgende Satzung: 1)

§ 1 Name, Stellung und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband trägt den Namen "Caritasverband für Diözese Würzburg e. V.".

(2) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der organisierten Caritas-Aktivitäten in der Diözese Würzburg. Der Caritasverband ist ein privater rechtsfähiger Verein des kanonischen Rechts. Er und seine Organe unterliegen der allgemeinen Aufsicht und der Vermögensaufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar).

(3) Er ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e.V.

(4) Er wurde am 23. März 1920 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.

(5) Der Sitz des Verbandes ist Würzburg.

(6) Die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern dem gesamten Spektrum sozialer und caritativer Aufgaben. Gemäß seinem Leitbild geht es vorrangig darum, den Menschen in seiner Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Ehrenamtliche und sonstige freiwillige sowie berufliche Mitarbeiterinnen tragen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zweckes bei.

(2) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg erfüllt als Zusammenschluss der verbandlichen Caritas auf Ebene der Diözese Würzburg die Funktionen der Koordinierung, der Interessenvertretung sowie der Qualitäts- und Strukturentwicklung.

(3) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern insbesondere folgenden Aufgaben:

1. Er hilft Menschen in Not und unterstützt sie insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit auf ihrem Weg zu mehr Chancen- und Teilhabegerechtigkeit und einem selbstständigen und verantwortlichen Leben.

2. Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zur Benachteiligung oder Ausgrenzung führen.

3. Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.

4. Er gestaltet Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, insbesondere durch die Übernahme von Mitverantwortung für die Entwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastrukturen und die Mitwirkung an der Versorgung der Bevölkerung im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich.

5. Er gründet und unterhält soziale und caritative Einrichtungen und Dienste, soweit diese nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen betrieben werden können. Hinsichtlich dieser Trägerschaft fördert er die fachspezifische Arbeitsteiligkeit zwischen den Mitgliedern und beachtet innerkirchlich das Subsidiaritätsprinzip.

6. Er setzt sich ein für die bedarfsbezogene und sachgerechte Weiterentwick­lung der caritativen Dienste und Einrichtungen.

7. Er trägt bei zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen für die Erfüllung sozialer und caritativer Aufgaben, zur spirituellen Begleitung und ihrer Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung.

8. Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.

9. Er fördert das ehrenamtliche / freiwillige und soziale Engagement und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität.

10. Er fördert die Entwicklung und Reflexion der diakonischen Praxis in Gremien und Gemeinden.

11. Er fördert, unterstützt und kooperiert mit Partnerorganisationen und hilft Menschen, die von Krisen und Armut betroffen sind.

12. Er kooperiert auf der jeweiligen Ebene mit den Partnern der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege.

13. Er nimmt das Recht auf Revision gemäß "Bischöflichem Dekret über die Zuordnung und das Zusammenwirken von Caritasverbänden und Caritasvereinen auf den verschiedenen Ebenen in der Diözese Würzburg" in der jeweils gültigen Fassung wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben gründet und unterhält der Verband selbst soziale und caritative Einrichtungen und Dienste. Insbesondere verfolgt der Verband

1. gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern und

2. mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche

a) persönlich bedürftig sind, d. h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Ziff. 1 AO);

b) wirtschaftlich bedürftig sind, d. h. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes (§ 53 Satz 1 Ziff. 2 AO).

Die mildtätigen Satzungszwecke des Caritasverbandes werden verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Heimen der Gesundheits-, Jugend- und Sozialhilfe, von Tageseinrichtungen, durch offene Hilfen einschl. von Pflegediensten und den Betrieb von Ausbildungsstätten.

(2) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich erfolgten Auslagen.

§ 4 Organisation des Verbandes

(1) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg gliedert sich in Caritasverbände für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie in kirchlich-caritative Vereine auf pfarrlicher Ebene.

(2) Die in der Diözese caritativ tätigen Orden, anerkannten zentralen Fachverbände und katholischen caritativen Vereinigungen sind dem Caritasverband für die Diözese Würzburg angeschlossen. Sie ordnen sich auf der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des Caritasverbandes zu.

(3) Die in der Diözese bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung, für die im Rahmen des Deutschen Caritasverbandes ein anerkannter zentraler Fachverband besteht, können innerhalb des Verbandes Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Geschäftsführung liegt beim Caritasverband für die Diözese Würzburg.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Vereine, Verbände bzw. Arbeitsgemeinschaften üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen bzw. Geschäftsordnungen selbständig aus.

(5) Der Caritasverband für die Diözese Würzburg unterhält an seinem Sitz die Diözesangeschäftsstelle, die vom Geschäftsführer (§ 14 Abs. 2 c) geleitet wird. Die Geschäftsstelle hat die Aufgaben des Verbandes und der angeschlossenen Fachverbände und Vereinigungen sowie der Arbeitsgemeinschaften, soweit sie keine eigene Geschäftsstelle unterhalten, wahrzunehmen.

§ 5 Mitglieder des Verbandes

(1) Der Verband besteht aus korporativen Mitgliedern sowie persönlichen Mitgliedern gemäß Abs. 4 Ziff 2.

(2) Geborene korporative Mitglieder sind:

1. die Caritasverbände für die kreisfreien Städte und die Landkreise in Unterfranken,

2. die im Verbandsgebiet caritativ tätigen Orden,

3. die im Verbandsgebiet tätigen anerkannten katholischen caritativen Fachverbände,

4. die im Verbandsgebiet tätigen anerkannten caritativen Vereinigungen.

(3) Korporative Mitglieder können auf Antrag werden: Träger von überörtlichen Einrichtungen und Diensten auf Diözesanebene, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen.

(4) Mitglieder sind ebenfalls:

1. Die korporativen und persönlichen Mitglieder der Caritasverbände für die kreisfreien Städte und Landkreise in Unterfranken, der anerkannten Fachverbände und anerkannten caritativen Vereinigungen,

2. die persönlichen Mitglieder der korporativen Mitglieder der Caritasverbände für die kreisfreien Städte und Landkreise in Unterfranken.

Die Mitglieder nach § 5 Abs. 4 nehmen ihre Rechte und Pflichten in den Organisationen wahr, denen sie unmittelbar angehören.

(5) Alle Mitglieder nach Abs. 2, 3 und 4 sind über ihre Mitgliedschaft im Caritasverband für die Diözese Würzburg zugleich Mitglied des Deutschen Caritasverbandes.

(6) Initiativgruppen, freie Zusammenschlüsse und Träger von Diensten und Einrichtungen, die der kath. Kirche und ihrer Caritas nahe stehen, aber aufgrund ihrer Organisationsmerkmale die festgelegten Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft nicht erfüllen, können durch Assoziierung eine Anbindung an bzw. Integration in den Verband erreichen. Dazu schließen sie einen Vertrag mit dem Verband, der den entsprechenden Empfehlungen und Vorgaben des Deutschen Caritasverbandes entspricht. Mit der Assoziierung wird keine Mitgliedschaft begründet.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines korporativen Mitgliedes (§ 5 Abs. 3) und die Assoziierung (§ 5 Abs. 6) entscheidet der Caritasrat auf Antrag eines Bewerbers. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Assoziierung erlischt:

1. bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung als juristische Person oder Verlust ihrer kirchlichen Anerkennung;

2. bei Assoziierung

a) wenn die Assoziierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;

b) durch Kündigung.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes bzw. die Beendigung der Assoziierung entscheidet der Caritasrat. Der Ausschluss kann wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes und der Caritas schädigenden Verhaltens erfolgen.

(4) Die Vertreterversammlung kann Näheres in einer Mitgliedsordnung regeln.

(5) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 2 bis 3 und die assoziierten Organisationen nach § 5 Abs. 6 leisten gemäß der von der Vertreterversammlung beschlossenen Beitragsordnung einen Beitrag.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. die Vertreterversammlung,

2. der Caritasrat,

3. die Vorstandschaft,

4. der Vorstand.

§ 8 Die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1. die stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft;

2. je drei Vertreter der Caritasverbände für die kreisfreien Städte und Landkreise, dies sind der 1. oder 2.Vorsitzende, ein Vertreter der bischöflich ernannten Caritasseelsorger und ein anderes Mitglied; je 60 korporative Mitglieder kann ein weiterer Vertreter benannt werden;

3. je eine Vertreterin jedes Ordens und jeder katholischen Schwesterngemeinschaft, die in der Diözese Würzburg caritativ tätig sind;

4. je ein Vertreter der dem Caritasverband angeschlossenen Fachverbände und caritativen Vereinigungen (§ 5 Abs. 2 Ziff. 3 u. 4);

5. je ein Vertreter jedes korporativen, nicht geborenen Mitgliedes;

6. ein Vertreter des Diözesanrates der Katholiken im Bistum Würzburg.

(3) Beratende Mitglieder sind die beratenden Mitglieder des Caritasrates.

(4) Ständige Gäste sind die Geschäftsführer der Gesellschaften mit Beteiligung des Diözesancaritasverbandes.

§ 9 Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:

1. Wahl des zweiten Vorsitzenden und der sieben weiteren Mitglieder des Caritasrates ;

2. Wahl der Vertreter für die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes;

3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes von Caritasrat und Vorstandschaft;

4. Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsplan;

5. Benennung des Wirtschaftsprüfers gem. §16 Abs.3 für das folgende Haushaltsjahr;

6. Festlegung einer Mitglieds- und Beitragsordnung;

7. Entlastung des Vorstandes und des Caritasrates;

8. Beratung über Grundfragen der Caritas (Anregungen und Empfehlungen zu Aktionen, Schwerpunktbildungen, Mittelbeschaffungen usw.);

9. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Verbandszweckes und Auflösung des Verbandes, ausgenommen der Fälle nach § 13 Abs.10 Ziff. 9.

§ 10 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Eine ordentliche Vertreterversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung es verlangt.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind zwecks Vorbereitung beim Vorstand schriftlich eine Woche vor der Vertreterversammlung einzureichen.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vertreterversammlung, wenn wenigstens ein Sechstel ihrer stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung vertreten ist. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Verbandszweckes oder die Auflösung des Verbandes muss ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein.

(3) Ist eine Vertreterversammlung nach Absatz 1 oder 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.

(4) Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Einladung zu der weiteren Vertreterversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Absatz 4 zu enthalten.

(6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.

(7) Die Übertragung des Stimmrechtes ist durch schriftliche Vollmacht auf einen anderen Vertreter in der Vertreterversammlung möglich. Es kann nicht mehr als ein weiteres Stimmrecht übernommen werden.

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Mitgliedern der Vertreterversammlung innerhalb von sechs Wochen zuzustellen ist. Gehen bis 4 Wochen nach Versand der Niederschrift keine Ergänzungen und/oder Korrekturen ein, gilt sie als angenommen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Eine Ausfertigung jeder Niederschrift ist spätestens vier Wochen nach der Vertreterversammlung dem Ortsordinarius vorzulegen.

§ 13 Der Caritasrat

(1) Der Caritasrat besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind die stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft sowie sieben weitere Mitglieder aus der Mitte der Vertreterversammlung.

Diese sind:

1. ein von den bischöflich ernannten Caritasseelsorgern vorzuschlagender Vertreter;

2. je ein Vertreter aus den drei unterfränkischen Regionen; diese werden von den Orts- und Kreiscaritasverbänden der jeweiligen Region benannt. Sie sollen ehrenamtliche erste oder stellvertretende Vorsitzende ihrer Verbände sein;

3. ein von den anerkannten Fachverbänden vorzuschlagender ehrenamtlicher Vertreter;

4. eine von den in der Diözese Würzburg tätigen caritativen Orden vorzuschlagende Vertreterin;

5. ein von den angeschlossenen Trägern auf Diözesanebene vorzuschlagender, in der Regel ehrenamtlicher Vertreter.

(3) Beratende Mitglieder sind die beratenden Mitglieder der Vorstandschaft.

(4) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft im Caritasrat ist an die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung gebunden.

(5) Die Amtszeit des Caritasrates beträgt vier Jahre. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied während der Amtszeit aus, ist ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen.

(6) Der Caritasrat tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag von vier seiner Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung.

(7) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und vier seiner sieben weiteren Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Caritasrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Mitglieder des Caritasrates sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.

(10) Dem Caritasrat obliegen folgende Aufgaben:

1. Beratung und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht,
die geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsvoranschlag zur Vorlage an die Vertreterversammlung;

2. Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 50.000 EUR übersteigt;

3. Genehmigung

a) von Kredit- und Darlehensaufnahmen und der Belastung von Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 500.000 EUR übersteigt,

b) von Darlehensvergaben und Bürgschaftsübernahmen, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 300.000 EUR übersteigt;

4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Vorstandschaft;

6. Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über neue Aufgaben und über die Bildung von Schwerpunkten im Diözesancaritasverband, jeweils unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung;

7. Koordination caritativer Aktivitäten in der Diözese;

8. Ausübung des Vorschlagsrechts für die Wahl des 2. Vorsitzenden des Diözesancaritasverbandes;

9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Entsprechende Beschlüsse sind der nächstfolgenden Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben.

(11) Über die Beratungen und Beschlüsse des Caritasrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) der 1. Vorsitzende,

b) der 2. Vorsitzende,

c) der Geschäftsführer des Verbandes, das ist der jeweilige nach Abs. 4 berufene Caritasdirektor kraft dieses Amtes.

(3) Beratende Mitglieder sind:

a) der stellvertretende Caritasdirektor,

b) berufene Mitglieder.

(4) Der 1. Vorsitzende und der Caritasdirektor werden vom Ortsordinarius berufen und können von diesem jederzeit wieder von ihrem Amt abberufen werden.

Der 2. Vorsitzende wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Caritasrates für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Die beratenden berufenen Mitglieder nach Abs. 3 b werden von den beiden Vorsitzenden und dem Caritasdirektor in der Regel für die Dauer der Amtszeit des zweiten Vorsitzenden berufen.

(5) Der Vorstandschaft obliegt nach näherer Regelung durch eine Geschäftsordnung für Vorstandschaft und Geschäftsstelle die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes, insbesondere:

1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Caritasrates sowie die Berücksichtigung ihrer Empfehlungen;

2. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes, der geprüften Jahresrechnung und des Haushaltsplanentwurfs für das kommende Geschäftsjahr beim Caritasrat;

3. die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Abteilungsleitern und Einrichtungsleitern;

4. der Erwerb, die Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken bis zu 50.000 EUR im Einzelfall (vgl. § 13 Abs. 10 Ziffer 2); die Kredit- und Darlehensaufnahme und die Belastung von Grundstücken bis zu 500.000 EUR im Einzelfall, die Darlehensvergabe und Bürgschaftsübernahme bis zu 300.000 EUR im Einzelfall (vgl. § 13 Abs. 10 Ziffer 3).

5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten;

6. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg.

(6) Die Vorstandschaft trägt die Verantwortung für die Erfüllung der religiösen Grundsätze im Verband. Sie hat dem Ortsordinarius unverzüglich schriftliche Mitteilung zu geben, wenn sie die Zwecke des Verbandes für gefährdet hält.

(7) Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen. Die Einladungen erfolgen in der Regel schriftlich. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(8) Mitglieder der Vorstandschaft sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.

§ 15 Der Vorstand (gemäß § 26 BGB)

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen der Vorstandschaft nach § 14 Abs. 2 a - c gemeinsam vertreten. Die Beschränkungen nach § 17 sind mit Wirkung gegen Dritte zu berücksichtigen.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen in Einklang stehen.

(3) Die Geschäftsführung des Verbandes und die Jahresrechnung sind alljährlich von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen, welcher von der Vertreterversammlung benannt wird. Der Prüfungsbericht über die Geschäftsfüh­rung und die geprüfte Bilanz des Vorjahres sind Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Vorstandschaft und des Caritasrates.

§ 17 Zustimmungsvorbehalt des Ortsordinarius, Vorlagepflicht

(1) Nachfolgende Beschlüsse von Organen des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius:

1. Grundstücksgeschäfte über mehr als 2.000.000 EUR jährlich. Im Rahmen des Haushaltsplanes beschlossene Maßnahmen sind von diesem Zustimmungsvorbehalt ausgenommen.

2. Baumaßnahmen über mehr als 2.000.000 EUR jährlich. Im Rahmen des Haushaltsplanes beschlossene Maßnahmen sind von diesem Zustimmungsvorbehalt ausgenommen.

3. die Aufnahme von Darlehen über insgesamt mehr als 1.000.000 EUR jährlich im Einzelfall. Im Rahmen des Haushaltsplanes beschlossene Maßnahmen sind von diesem Zustimmungsvorbehalt ausgenommen.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufsicht (§1 Abs.2) sind dem Ortsordinarius jährlich der Haushaltsplan und die geprüfte Bilanz vorzulegen.

§ 18 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

(1) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Verbandszweckes oder über eine Auflösung des Verbandes bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung. Dabei ist die Voraussetzung des §11 Abs. 2 zu beachten. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 10 Ziff. 9.

(2) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind zunächst dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, bevor nach Abs. 2 verfahren wird.

§ 19 Vermögensanfall bei Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Bischöflichen Stuhl Würzburg. Dieser hat das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchlich-gemeinnützige und/oder kirchlich-mildtätige Zwecke im Gebiet des Verbandes zu verwenden, und zwar im Sinne der Verbandszwecke. Eine andere Verwendung ist unzulässig.

§ 20 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 24. 11. 2006 beschlossen. Die Genehmigung durch den Ortsordinarius erfolgte am 07. Februar 2007 und am 07.November 2007. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister anstelle der bisherigen Satzung in der Fassung vom 4. Juni 2002 in Kraft.

Würzburg, den 24.11.2006 / 26.10.2007

Dietrich Seidel       Barbara Stamm      Martin Pfriem
1. Vorsitzender     2. Vorsitzende       Caritasdirektor

 

1) Bei der Benennung von Personen sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen. Wegen der Übersicht und leichteren Lesbarkeit des Textes wurde entweder die weibliche oder die männliche Fassung verwendet, je nach überwiegender Geschlechtszugehörigkeit des angesprochenen Personenkreises.

 

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